PEGA-CUT Schneidetechnik GmbH ("PEGA-CUT")

Wir haben keine Geheimnisse, darum haben wir Zahlen, Daten und Fakten für Sie niedergeschrieben:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Sämtliche Rechtsgeschäfte, Lieferungen und sonstige Leistungen und Angebote von PEGACUT erfolgen ausnahmslos auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass PEGA-CUT bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren eines Kunden erhebt. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorhandene Regelungen werden somit nur insoweit Vertragsbestandteil, als die Regelungen mit diesen AGB von PEGA-CUT vereinbar sind.

1.2. Mündliche von diesen AGB abweichende Zusagen, von wem und welcher Art immer, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen, firmenmäßigen Bestätigung von PEGA-CUT. Insbesondere mündliche Zusagen von Dienstnehmern wirken nur nach entsprechender schriftlicher Bestätigung.

1.3. Technische Angaben in schriftlichen Unterlagen von PEGA-CUT - oder in Werbungen - verstehen sich bloß als Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von PEGA-CUT jederzeit berichtigt werden.

1.4. Sämtliche dem Kunden übergebene Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Modelle, technische Berechnungen und dergleichen bleiben im Eigentum von PEGA-CUT. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen und verpflichtet sich, den Inhalt der Unterlagen Dritten nicht - in welcher Form auch immer - zugänglich zu machen. Diese Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an PEGA-CUT zurückzustellen.

1.5. Der Kunde ist verpflichtet, PEGA-CUT Änderungen der Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beidseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.

2. Lieferbedingungen / Auftragsbedingungen

2.1. PEGA-CUT wird nur verpflichtet, wenn ein Auftrag schriftlich bestätigt wird. Dasselbe gilt für Änderungen und Nebenabreden eines Auftrages. Allenfalls vereinbarte Lieferfristen - siehe dazu Punkt 2.2. - beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch PEGA-CUT. Angebote, Preise und Kostenvoranschläge gelten - mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bezeichnung - stets freibleibend, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen das Gegenteil vorsehen. Kunden sind an abgegebene Aufträge 4 Wochen nach Zugang bei PEGA-CUT gebunden.

2.2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, hat PEGA-CUT die Ware - ohne Verpackung - bei Fälligkeit ab Werk zur Abholung bereitzustellen.

2.3. Ein allfälliger vereinbarter Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden, und falls keine besonderen Transportmittel gefordert werden, wird das nach Ermessen von PEGA-CUT beste, verkehrsübliche Transportmittel gewählt. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen. Die Ware gilt, sofern der Transport nicht von PEGA-CUT selbst vorgenommen wird, mit der Übergabe an den ersten Transporteur als übergeben und geht in diesem Zeitpunkt die Gefahr über.

2.4. PEGA-CUT ist stets bemüht, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bezeichnung sind schriftlich genannte Abholfristen und -termine jedoch unverbindlich. Bei Betriebsstörungen, Ereignissen höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches von PEGA-CUT, behält sich PEGA-CUT die gänzliche oder teilweise Nichtdurchführung sowie allenfalls nach Möglichkeit eine nicht fristgerechte Durchführung von Aufträgen vor. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegenüber PEGA-CUT werden dadurch nicht begründet. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden, mangels grobem Verschulden von PEGACUT, weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. PEGA-CUT ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

3. Entgelt und Zahlungsbedingungen, Einwendungen gegen die Rechnung, Streitbeilegung

3.1. Sämtliche von PEGA-CUT genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, in Euro exklusive Umsatzsteuer und Nebenspesen. Allfällige Zusatzkosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen (Montage, Aufstellung …) werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gelten nachstehende Zahlungskonditionen: o Der Kaufpreis bzw. der Werklohn ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig, wobei eine Respiro-Frist von 5 Werktagen gewährt wird. o 12% Verzugszinsen bei Unternehmern; sind Kunden Konsumenten iSd Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Zinsen; o Warensendungen und Rücksendungen haben frachtfrei zu erfolgen.

3.3. Bei Exportgeschäften ist ausschließlich der Kunde verpflichtet, für die Einholung und Aufrechterhaltung der notwendigen Export-, Zoll- und sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf eigene Kosten zu sorgen. PEGA-CUT erteilt keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren. Weiters hat der Kunde sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an PEGA-CUT zurückzusenden, ansonsten er verpflichtet ist, allfällig zu bezahlende Mehrwertsteuer selbst abzuführen.

3.4. Eine Aufrechnung von Forderungen gegen die Forderungen von PEGA-CUT ist mangels gegenteiliger schriftlicher Aufrechnungsvereinbarung oder rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Gegenforderung, ausgeschlossen.

3.5. Der Kunde hat die PEGA-CUT entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

3.6. Sofern eine Mahnung durch PEGA-CUT selbst erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 15,00 (Euro fünfzehn) zu bezahlen.

3.7. Sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht das Gegenteil vorsehen, sind Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.

4. Gewährleistung und Schadenersatz / Rücktritt

4.1. Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird - sofern nicht das Konsumentenschutzgesetz anwendbar ist - ausdrücklich ausgeschlossen.

4.2. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Muss die Ware verbessert werden, so hat sie der Kunde an PEGA-CUT zu versenden.

4.3. Für diejenigen Waren, die PEGA-CUT von Zulieferanten bezogen hat, leistet PEGA-CUT lediglich Gewähr im Rahmen der gegenüber den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. PEGA-CUT leistet daher bei den gelieferten Produkten lediglich Gewähr für die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften. Für darüber hinausgehende, insbesondere in öffentlichen Äußerungen und Werbungen enthaltene, Eigenschaften leistet PEGA-CUT nur dann Gewähr, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert worden sind.

4.4. Abweichungen der Ware gegenüber Mustern oder Modellen, sowie Abweichungen innerhalb eines Auftrages oder zwischen verschiedenen Aufträgen können trotz größter Bemühungen nicht immer vermieden werden. Daher begründen weder Materialmängel, welche das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen, noch solche, welche die Funktion oder die Nutzbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen, gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Kunden.

4.5. Sofern die Abnehmer keine Konsumenten iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, behält es sich PEGA-CUT vor, selbst zu entscheiden, ob zurecht bestehende Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllt werden.

4.6. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen - ausgenommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch einen Kunden, der selbst Unternehmer ist, entfallen gegenüber PEGA-CUT sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung. Das Regressrecht nach § 933b ABGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.

4.7. Für die Kunden im Rahmen der Geschäftstätigkeit der PEGA-CUT zugefügten Schäden haftet PEGA-CUT im Höchstmaß des jeweiligen Auftragswertes und nur bei eigenem groben Verschulden oder grobem Verschulden der für PEGA-CUT tätigen Erfüllungsgehilfen. Ausgenommen davon sind Personenschäden, für welche PEGA-CUT bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Mit denselben Einschränkungen ist der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Kunde - sofern nicht das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist - zu beweisen.

4.8. Sofern zwischen Auftragsbestätigung und Ausführung des Auftrages Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsunfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist PEGA-CUT berechtigt, entweder Vorauszahlung zu verlangen, oder vom Auftrag zurückzutreten. Weiters behält sich PEGACUT für diese Fälle vor, alle sonstigen offenen Forderungen gegenüber dem Kunden fällig zu stellen.

5. Datenschutz und Urheberrecht

5.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Auftragsvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von PEGA-CUT automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

5.2. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der PEGA-CUT; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. PEGA-CUT behält sich das Eigentumsrecht an allen von PEGA-CUT gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes (inklusive Zinsen und Nebengebühren) - auch aus vorangegangenen Geschäften - vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern PEGA-CUT nicht ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt, nicht als Vertragsrücktritt und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf.

6.2. Der Kunde ist zur Weitergabe seines im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes, berechtigt.

6.3. Von einer Verpfändung oder sonstigen Belastung der Ware durch Dritte hat der Kunde PEGA-CUT unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen.

6.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung von Material, welches vom Kunden bereitgestellt wurde, erwirbt PEGA-CUT Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis der Wertschöpfungsanteile.

6.5. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen PEGA-CUT das Eigentumsrecht zusteht, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung und Befriedigung an PEGA-CUT ab. Der Kunde ist verpflichtet, PEGA-CUT unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie dem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die sicherungsweise Abtretung der Forderungen an PEGA-CUT in geeigneter weise ersichtlich zu machen. PEGA-CUT behält sich vor, den Abnehmer des Kunden jederzeit schriftlich von der Zession zu verständigen.

6.6. Das Entgelt aus dem Verkauf von Waren, die im Eigentum von PEGA-CUT stehen, übereignet der Kunde bereits jetzt sicherungsweise an PEGA-CUT bis zur Höhe der bei PEGA-CUT zu diesem Zeitpunkt gegen den Kunden zustehenden Forderungen an PEGA-CUT.

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1 PEGA-CUT ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus Auftragsverhältnissen zu beauftragen.

7.2. Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden unverzüglich in die AGB diejenigen Regelungen aufnehmen, die rechtlich wirksam am ehesten geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung zu erreichen.

7.3. Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB, einschließlich von Streitigkeiten über die wirksame Vereinbarung dieser AGB, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Handelssachen Wien.

7.4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen - soweit nicht gesetzlich weitere Formvorschriften zu erfüllen sind - der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mit der Vereinbarung dieser AGB treten allfällige mündliche den Kaufgegenstand betreffende Vereinbarungen zwischen den Parteien außer Kraft.

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